Sie fragen
FAQ – Baupflichten
Ist eine bauliche Maßnahme am oder um Kirche oder Pfarrhaus geplant, informieren Sie als Kirchengemeinde über Ihr Verwaltungs- und Serviceamt (VSA) die oder den Gebietsarchitekt*in des Evangelischen Oberkirchenrats (EOK). Der oder die Architekt*in klärt mit Ihnen, ob und wie ein formeller Antrag zu stellen ist.
Nach der Beratung stellen Sie, wie bei jedem Bauvorhaben, über Ihr VSA und auf dem Dienstweg den Antrag auf Projektgenehmigung und Mitfinanzierung an den EOK. Die Kirchengemeinde nimmt die Bauherrenrolle ein.
Der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) berät Sie zu den Vertragsmodalitäten mit Architekt*innen und Planer*innen sowie zu rechtlichen Vorgaben zu Ausschreibung und Vergabe.
Bitte beachten Sie, dass schon die Kostenschätzung des oder der Architekt*in bereits die Kostenverteilung zwischen Stiftung Schönau und Kirchengemeinde gemäß Baupflichtbeschrieb berücksichtigen muss.
Hierzu stellen wir Ihnen ein Formblatt „Gesamtkostendokumentation“ zur Verfügung. Fragen dazu kann der oder die Architekt*in gerne an uns direkt richten.
Für Fragen zum Denkmalschutz und zu Denkmalschutz-Fördermittel wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Gebietsarchitekten der Landeskirche oder Ihr VSA.
Gleichzeitig ist zu prüfen, ob öffentliche Denkmalschutzfördermittel beantragt werden können.
Diese öffentlichen Fördermittel werden nach Baupflichtbeschrieb verteilt. Mögliche private Fördergelder zum Denkmalschutz (z.B. der Stiftung Denkmalschutz) verbleiben bei der Kirchengemeinde.
Der Beitrag der Stiftung richtet sich nach dem auf Bauteile bezogenen konkreten Baupflichtbeschrieb.
Bei Maßnahmen für die eine Projektgenehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat (EOK) erteilt wird, finden Sie alle Kosten in der Genehmigung. Darin aufgeführt ist auch der Kostenanteil, den Ihnen die Stiftung erstattet.Zusätzlich erhalten Sie eine direkte Finanzierungszusage der Stiftung, in der Auflagen und Finanzierungsmodalitäten genannt sind.
Grundsätzlich bezahlt die Kirchengemeinde als Bauherrin und Auftraggeberin zunächst alle Rechnungen selbst. Die Stiftung erstattet Ihnen entsprechend der Baupflicht die Kosten.
Im Laufe der Bauphase können Abschlagszahlungen auf Grundlage bereits getätigter Zahlungen von der Stiftung angefordert werden. In unserer Finanzierungszusage sind die Modalitäten von Abschlagsanforderungen erläutert. Bitte verwenden Sie in jedem Fall das von uns zur Verfügung gestellte Formular „Abschlagszahlung“.
Das Verwaltungs- und Serviceamt (VSA) meldet den Abschluss der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat (EOK).
Bitte veranlassen Sie, dass wir davon Kenntnis erhalten.
Bitte zeigen Sie den Schaden unverzüglich beim Evangelischen Oberkirchenrat (EOK) an. Wenden Sie sich bitte an die Kontaktpersonen für Versicherungen. Die weitere Abwicklung erfolgt in Absprache mit dem EOK. Details hierzu.
Bitte informieren Sie auch uns, sobald die Anzeige beim EOK getätigt ist.
Bitte wenden Sie sich an die Kontaktpersonen aus dem Bereich Grundstücke.